Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Studio Hamburg MCI GmbH

I. Allgemeine Regelungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle von MCI geschlossenen Kauf-, Werk-, Dienst- und Montageverträge, mit denen MCI gegenüber ihren Auftraggebern Leistungen erbringt. Die im Einzelfall zu erbringenden Leistungen richten sich nach dem jeweiligen Vertrag.

(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts I gelten für alle in diesen AGB behandelten Vertragstypen. Die Anwendung der Vorschriften unter II. richtet sich nach der Rechtsnatur der vereinbarten Leistungen und Teilleistungen. Sie können daher allein oder gleichzeitig gelten.

(3) Die vorliegenden AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 AGB des Vertragspartners

Verträge schließen Sie mit:

Studio Hamburg MCI GmbH
Jenfelder Allee 80
22039 Hamburg
Tel.:+49 (0)40 6688-3384
Fax: +49 (0)40 6688-3636
Email: e.mail@mci.de
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 199097943
Handelsregister: Amtsgericht Hamburg HRB 70454

Die AGB von MCI gelten ausschließlich. Entgegenstehenden oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen wird hiermit widersprochen, es sei denn, dass MCI diese ausdrücklich schriftlich anerkannt hat. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen der Auftragserteilung auf die AGB des Auftraggebers verwiesen wird und MCI ihre Leistungen vorbehaltlos durchführt.

§ 3 Vertragsabschluss und Leistungserbringung

(1) MCI bietet Leistungen freibleibend, unverbindlich und unter Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit an, es sei denn, im Angebot ist etwas anderes bestimmt.

(2) Leistungs- und Qualitätsbeschreibungen stellen keine Garantien dar. Die Übernahme einer Garantie erfolgt ausschließlich durch Erstellung einer gesonderten und schriftlich erteilten Garantieerklärung. Im Fall von Sach- und Rechtsmängeln haftet MCI ausschließlich nach den Bestimmungen dieser AGB.

(3) MCI wird für die im Rahmen des Vertrages zu erbringenden Leistungen Personal mit der erforderlichen Qualifikation einsetzen. MCI wird selbst entscheiden, welche Mitarbeiter eingesetzt werden und hat das Recht, Mitarbeiter jederzeit auszutauschen.

(4) Soweit dies im Vertrag nicht anders bestimmt wird, ist MCI zur Leistungserbringung durch Dritte ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers berechtigt.

§ 4 Änderungen des Leistungsumfangs

(1) Begehrt der Auftraggeber während des Projektverlaufs die Änderung einzelner Elemente des vereinbarten Leistungsumfangs, insbesondere den Austausch von Geräten, Anlagenteilen oder Systemkomponenten, bedarf es hierzu der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Als schriftliche Vereinbarung gilt auch ein von den Parteien rechtsverbindlich unterzeichnetes Protokoll, das den Inhalt eines Telefonats oder einer Projektbesprechung wiedergibt.

(2) MCI wird den Auftraggeber schriftlich darüber informieren, wenn nach der sachlich zu begründenden Bewertung von MCI die Änderung zusätzliche Leistungen oder einen zusätzlichen Zeitbedarf erfordert und/oder wenn sich das Änderungsverlangen auf die eingesetzten Mitarbeiter oder Ressourcen sowie die vereinbarten Termine nicht nur unerheblich auswirkt.

(3) In der schriftlichen Vereinbarung legen die Parteien den Umfang und die Details der Leistungsänderung sowie eine zusätzliche Vergütung fest. Solange die Änderung einschließlich der Vergütung, der Zeitplanung und der Liefertermine nicht schriftlich vereinbart ist, ist MCI nicht zur Ausführung der Leistungsänderung verpflichtet. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, wird MCI die vertragsgegenständliche Leistung wie ursprünglich vereinbart erbringen.

(4) Wird der Auftraggeber von MCI schriftlich zur Bestätigung der Änderung des Leistungsumfanges aufgefordert, so hat der Auftraggeber die Bestätigung im Fall seines Einverständnisses innerhalb von sieben (7) Kalendertagen zu erteilen. Wird eine Bestätigung nicht rechtzeitig erteilt, gilt die Änderung des Leistungsumfanges als nicht vereinbart.

(5) Sind im Hinblick auf die ursprünglich geplante Verwendung eines ausgetauschten Gerätes durch MCI Leistungen (Planung, Softwareentwicklung, Montage) erbracht worden, sind diese vom Auftraggeber vertragsgemäß zu vergüten.

(6) Während der Projektlaufzeit ist eine Mehrungs-/Minderungsliste zu führen.

§ 5 Mitwirkung des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass Mitwirkungsleistungen, die für die Erbringung der von MCI geschuldeten Leistungen erforderlich sind, rechtzeitig und für MCI unentgeltlich erbracht werden.

(2) Der Auftraggeber wird MCI schriftlich einen autorisierten Ansprechpartner benennen. Im Fall einer Auswechslung dieses Ansprechpartners wird der Auftraggeber MCI rechtzeitig über den neuen Ansprechpartner und den Zeitpunkt des Wechsels schriftlich in Kenntnis setzen. Dieser Ansprechpartner

• gilt als bevollmächtigt, rechtsverbindliche Erklärungen für den Auftraggeber abzugeben oder entgegenzunehmen sowie für den Auftraggeber bindende Entscheidungen zu treffen, insbesondere über Änderungen der Leistungen;
• wird unverzüglich alle Dokumente prüfen, die MCI dem Auftraggeber zur Prüfung übergibt, damit MCI diese Dokumente ggf. berichtigen oder ändern kann;
• wird MCI unverzüglich die Informationen über den Auftraggeber zur Verfügung stellen, die für die Leistungserbringung erforderlich sind;
• wird Änderungsbedarf rechtzeitig anzeigen.

(3) Der Auftraggeber wird dafür Sorge tragen, dass Mitarbeiter, die MCI bei der Leistungserbringung unterstützen, zu den vereinbarten Zeiten verfügbar sind. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass seine Mitarbeiter die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen, um die ihnen zugeteilten Aufgaben zu erfüllen.

(4) Falls der Auftraggeber feststellt, dass MCI von unzutreffenden Annahmen ausgeht oder dass seine Anweisungen fehlerhaft oder unvollständig sind, wird er MCI darüber unverzüglich schriftlich informieren.

§ 6 Termine, Fristen, Verzögerungen und Höhere Gewalt

(1) MCI übergibt dem Auftraggeber mit dem Vertragsangebot einen vorläufigen Terminplan auf Basis der ihr vorliegenden Informationen. Termine und Fristen sind unverbindlich, solange sie nicht ausdrücklich und schriftlich in einem von beiden Parteien unterzeichneten Terminplan als verbindlich vereinbart worden sind.

(2) Werden Termine aufgrund einer Leistungsänderung nach § 4 angepasst, ist MCI an den ursprünglich vereinbarten Terminplan nicht mehr gebunden.

(3) In dem Terminplan werden auch voraussichtliche Termine zur Durchführung von Arbeitsgesprächen der Projektleitungen der Parteien festgelegt. Über Ergebnisse von Arbeitsgesprächen und Entscheidungen werden von MCI Ergebnisprotokolle erstellt. Diese sollen den Parteien spätestens 4 Werktage nach den Besprechungen vorliegen. Einsprüche gegen die Ergebnisprotokolle sind unverzüglich zu erheben und bedürfen der Schriftform. Erfolgen Einsprüche nicht oder nicht rechtzeitig, hat der Auftraggeber im Streitfalle zu beweisen, dass die Protokolle unrichtig sind.

(4) Sofern im Vertrag nicht ausdrücklich Fixtermine festgelegt sind, kommt MCI mit ihrer Leistungspflicht erst dann in Verzug, wenn der Auftraggeber MCI zuvor schriftlich abgemahnt hat und eine angemessene Nachfrist zur Leistungserbringung erfolglos verstrichen ist.

(5) Erbringt der Auftraggeber eine von ihm zu erbringende Leistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so verlängern sich verbindlich vereinbarte Termine und Fristen für Leistungen von MCI entsprechend. Führt die Verzögerung durch den Auftraggeber zu einem Mehraufwand bei MCI, so hat der Auftraggeber die hierfür übliche Vergütung zu leisten. MCI wird den Auftraggeber unverzüglich über die Verzögerung sowie über Mehrkosten und Auslagen, die bereits entstanden sind oder durch die Verzögerung wahrscheinlich entstehen werden, informieren.

(6) Wird einer Partei die Erbringung einer vertragsgegenständlichen Leistung bzw. Mitwirkungsleistung durch Umstände verzögert oder vorübergehend unmöglich, die außerhalb ihres Risikobereichs liegen (Fälle höherer Gewalt, z.B. Arbeitskampfmaßnahmen, kriegerische oder terroristische Handlungen, ein von keiner Partei zu vertretender Netzwerkausfall), so verlängern sich vereinbarte Termine um einen der Dauer des Vorliegens dieses Umstands entsprechenden Zeitraum. Die betroffene Partei wird die andere Partei über die Unmöglichkeit der Leistungserbringung unverzüglich schriftlich informieren. Bestehen diese Umstände über einen Zeitraum von mehr als 90 Tagen, steht jeder Partei das Recht zu, den Vertrag mit sofortiger Wirkung ohne Einhaltung einer Frist schriftlich zu kündigen. Kündigt der Auftraggeber aus diesem Grund, wird er MCI eine angemessene Vergütung für bereits erbrachte Leistungen sowie eine Entschädigung bezahlen, die die Kosten und Auslagen einschließt, die MCI bereits im Zusammenhang mit den Leistungen entstanden sind und die sich als nutzlos herausstellen.

§ 7 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die vereinbarte Vergütung ergibt sich aus dem jeweils zugrunde liegenden Individualvertrag. Soweit nicht etwas anderes vereinbart worden ist, gilt die Vergütung ab Werk bzw. ab Lager, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

(2) MCI behält sich das Recht vor, die vertraglich vereinbarten Preise entsprechend zu ändern, wenn zwischen Abschluss des Vertrages und dem Tag der Rechnungsstellung Senkungen oder Erhöhungen wesentlicher Kostenfaktoren in der Kalkulation von MCI von über fünf Prozent Abweichung, insbesondere durch Währungskursschwankungen oder eine Veränderung von Materialkosten, z. B. der Kosten von Kupferkabeln, eintreten. Die Veränderungen wird MCI auf Verlangen nachweisen.

(3) Leistungen von MCI, die auf Wunsch des Auftraggebers erbracht werden, aber nicht im Leistungsverzeichnis enthalten sind (Zusatzleistungen) werden, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, nach Aufwand entsprechend der üblichen Vergütung abgerechnet.

(4) Soweit nicht im Leistungsverzeichnis anders geregelt, hat der Auftraggeber neben der Vergütung etwaige Auslagen zu übernehmen, die für die Leistungserbringung von MCI erforderlich sind oder durch den Auftraggeber veranlasst wurden, insbesondere Spesen, Reise- und Aufenthaltskosten von MCI-Mitarbeitern. Reisezeiten werden MCI zum vereinbarten Stundensatz vergütet; sofern eine entsprechende Vereinbarung fehlt, hat der Auftraggeber die übliche Vergütung zu leisten. Sämtliche im Zusammenhang mit der Leistungserbringung anfallenden Steuern, Abgaben, Zölle, Kosten des Zahlungsverkehrs hat der Auftraggeber zu tragen.

(5) Soweit im betreffenden Vertrag nicht anders vereinbart, sind Kosten für Transport und eine eventuell zu schließende Transportversicherung im Preis nicht inbegriffen.

(6) Sämtliche Beträge verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Umsatzsteuer.

(7) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(8) In Rechnung gestellte Beträge sind sofort fällig und innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungserhalt ohne Abzug zu zahlen.

(9) Im Fall des Zahlungsverzuges des Auftraggebers kann MCI – ungeachtet der gesetzlichen Rechte bei Verzug – dem Auftraggeber eine Frist von mindestens 14 Tagen setzen mit der Androhung, die Leistungen bei Nichtzahlung des Auftraggebers auszusetzen. Setzt MCI nach fruchtlosem Fristablauf die Leistungen aus, ist MCI berechtigt, zusätzliche Kosten und Auslagen, die im Zuge der Leistungsaussetzung entstanden sind, vom Auftraggeber erstattet zu verlangen. Während des Zahlungsverzuges gilt § 6.5.

(10) Der Auftraggeber kann wegen eigener Ansprüche nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, soweit seine Forderungen rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind.

§ 8 Haftung, Schadenersatz

(1) Schadenersatz statt der Leistung gemäß § 281 BGB oder Aufwendungsersatz gemäß § 284 BGB kann erst geltend gemacht werden, nachdem MCI zuvor eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung mit der Erklärung gesetzt wurde, dass nach Ablauf der Frist die Leistung bzw. Nacherfüllung abgelehnt werde, und die Leistung bzw. Nacherfüllung innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgt ist.

(2) Die gesetzliche Haftung für Schäden wegen einer garantierten Beschaffenheit der Leistungen wird, vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes 1, durch diesen Vertrag nicht eingeschränkt. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer ausschließlich nach Maßgabe der nachstehenden Absätze 3 bis 10.

(3) MCI haftet vorbehaltlich der nachstehenden Absätze 5 und 6 unbeschränkt in folgenden Fällen:

(a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit;
(b) bei schuldhaften Pflichtverletzungen seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten, die zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führen.

(4) Soweit nicht ein Fall gemäß vorstehendem Absatz 3 b) vorliegt, haftet MCI für einfache Fahrlässigkeit nur, wenn eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn die Erfüllung der Pflicht die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und die Vertragspartner auf die Einhaltung der Pflicht vertrauen dürfen (Kardinalpflicht). Dies gilt auch für das Handeln von Erfüllungsgehilfen. Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf die Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.

(5) Außer in den Fällen von Vorsatz ist die Haftung von MCI für entgangenen Gewinn und andere reine Vermögensschäden auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(6) In Bezug auf Software, wird, außer in den Fällen von Vorsatz, die Haftung für Datenverlust auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und Gefahren entsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre und soweit der Auftraggeber durch entsprechende Datensicherungsmaßnahmen sichergestellt hat, dass die Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

(7) Die Haftungsausschlüsse bzw. Haftungsbeschränkungen gemäß vorstehenden Absätzen 2 bis 7 gelten auch für die außervertragliche Haftung.

(8) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

(9) Im Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und MCI ist es allein Aufgabe des Auftraggebers, die von MCI gelieferten Produkte und Arbeitsergebnisse nach ihrem Inverkehrbringen zu beobachten (Produktbeobachtungspflicht) und auf etwaige Gefahren oder Gefährdungen zu reagieren. Der Auftraggeber ist verpflichtet, MCI unverzüglich über alle Fehler, Probleme und/oder Gefahren im Zusammenhang mit den von MCI gelieferten Produkten und Arbeitsergebnissen zu informieren. Soweit durch einen Verstoß gegen die Produktbeobachtungspflicht Schäden oder Verletzungen verursacht werden, haftet hierfür ausschließlich der Auftraggeber.

(10) MCI übernimmt gegenüber dem Auftraggeber keine Haftung für Schäden, die dadurch bedingt sind, dass die vom Auftraggeber beauftragten und beteiligten Drittfirmen ihre Leistungen nicht, verspätet oder nicht ordnungsgemäß erbringen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt und Vorbehalt von Rechten

(1) MCI behält sich das Eigentum und sämtliche Rechte an den Leistungsgegenständen bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Forderungen aus dem Vertrag vor. Der Auftraggeber hat MCI bei Zugriff Dritter auf das Vorbehaltsgut unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und Dritte über die Rechte von MCI zu unterrichten.

(2) Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der der MCI ganz oder teilweise gehörenden Leistungsgegenstände hat der Auftraggeber der MCI unverzüglich, jedoch spätestens nach 3 Werktagen mitzuteilen.

§ 10 Vertragslaufzeit und Vertragsbeendigung

(1) Bei Werk- und Kaufverträgen endet der Vertrag erst mit der vollständigen Erfüllung der nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen.

(2) Für Dienstverträge wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Partei kann das Vertragsverhältnis mit der jeweils vereinbarten Frist kündigen. Ist eine Kündigungsfrist nicht vereinbart, können die Parteien den Vertrag mit Frist von drei Monaten zum Monatsende ordentlich kündigen.

(3) Das Recht zur Kündigung der jeweiligen Verträge aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere auch unter folgenden Voraussetzungen gegeben:

• Über das Vermögen der jeweils anderen Partei wird das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt;
• Bei der jeweils anderen Partei liegt ein Insolvenzgrund nach §§ 17-19 InsO vor;
• Der jeweils andere Geschäftspartner hat seinen Geschäftsbetrieb eingestellt;
• Gerichtliche Beitreibungsmaßnahmen zur Beitreibung von Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag bleiben erfolglos;
• die andere Partei hat trotz schriftlicher Abmahnung binnen 30 Tagen eine wesentliche Verletzung vertraglicher Pflichten nicht abgestellt oder beseitigt, sodass der kündigenden Partei ein Festhalten am Vertragswerk nicht zugemutet werden kann.

(4) Kündigungen eines Vertrags bedürfen der Zustellung per Einschreiben/Rückschein.

§ 11 Geheimhaltungsverpflichtung

(1) Die Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die ihnen bei der Durchführung des jeweiligen Vertrages bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht gegenüber solchen Personen, die zur Kenntnisnahme befugt und gesetzlich oder vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, oder soweit sie der Wahrnehmung eigener Ansprüche entgegensteht. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Informationen, Geschäftsgeheimnisse, Unterlagen, Angaben und Daten, die als solche bezeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind. Der Begriff vertrauliche Informationen umfasst nicht solche Informationen, die

• gemeinfrei bzw. allgemein zugänglich sind oder werden (es sei denn, aufgrund einer Verletzung dieser Vereinbarung durch die informierte Partei oder einen ihrer Repräsentanten);
• sich bereits rechtmäßig und ohne Vertraulichkeitspflicht in dem Besitz der informierten Partei befanden, bevor sie diese von der informierenden Partei erhalten hat; oder
• von einem Dritten übermittelt wurden, der berechtigt ist, diese Informationen uneingeschränkt offen zu legen. Das Vorliegen einer der vorstehenden Ausnahmen hat diejenige Vertragspartei zu beweisen, die sich hierauf beruft.

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, nur solchen Mitarbeitern Zugang zu vertraulichen Informationen des Auftragnehmers zu gewähren, die mit der Durchführung des Projektes betraut sind. Auf Wunsch von MCI wird der Auftraggeber die im vorstehenden Satz 1 genannten Mitarbeiter eine entsprechende Vertraulichkeitserklärung unterschreiben lassen.

(3) Ist eine Partei verpflichtet, einer öffentlichen Stelle vertrauliche Informationen der anderen Partei im vorgenannten Sinne zugänglich zu machen, so ist die andere Partei unverzüglich und möglichst noch vor Herausgabe der Informationen an die öffentliche Stelle zu informieren.

(4) Die Rechte und Pflichten der Absätze 1 bis 3 werden von einer Beendigung des jeweiligen Vertrages nicht berührt. Beide Parteien sind verpflichtet, vertrauliche Informationen der anderen Partei bei Beendigung des Vertrages nach deren Wahl zurückzugeben oder zu vernichten, soweit diese nicht ordnungsgemäß verbraucht worden sind.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Mündliche oder schriftliche Nebenabreden zu diesen AGB und zu dem jeweiligen Vertrag bestehen nicht.

(2) Für die das jeweilige Vertragsverhältnis betreffenden vertraglichen Vereinbarungen gilt folgende Rangfolge:

• Einzelverträge einschließlich deren Anlagen;
• Diese Geschäftsbedingungen;
• Gesetzliche Vorschriften.

(3) Änderungen oder Ergänzungen der jeweiligen Individualverträge bedürfen der gesetzlichen Schriftform. Genügen sie dieser nicht, so sind sie nichtig. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. E-Mail-Kommunikation gilt nicht als schriftlich im Sinne dieses Schriftform-erfordernisses.

(4) Diese AGB und alle Individualverträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(5) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag ist Hamburg, soweit nicht das Gesetz einen anderen Gerichtsstand zwingend vorschreibt.

(6) Sollte eine Bestimmung des jeweiligen Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien sind in einem solchen Falle verpflichtet, an der Schaffung von Bestimmungen mitzuwirken, durch die ein der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahe kommendes Ergebnis rechtswirksam erzielt wird. Das Vorstehende gilt für die Schließung etwaiger Vertragslücken entsprechend.

II. Sonderregelungen

§ 1 Abnahme von Werkleistungen

(1) Erbringt MCI für den Auftraggeber mit dem zugrunde liegenden Individualvertrag ganz oder teilweise Werkleistungen, gilt hierfür das Werkvertragsrecht als vereinbart. Werkleistungen unterliegen der Abnahme durch den Auftraggeber gemäß den nachfolgenden Absätzen 2-7. Bei den von MCI zu erbringenden Leistungen handelt es sich nur dann um Werkleistungen, wenn die Parteien einen Erfolg ausdrücklich schriftlich vereinbart haben.

(2) MCI wird dem Auftraggeber die Abnahmebereitschaft hinsichtlich der jeweiligen Leistungen schriftlich mitteilen. MCI kann die Abnahme von Teilleistungen verlangen, sofern es sich um in sich abgeschlossene Leistungsabschnitte handelt oder die Parteien dies vereinbart haben.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vertragsmäßigkeit der von MCI erbrachten und zur Abnahme bereitgestellten Leistungen unverzüglich zu prüfen. Die Prüffrist beträgt fünf (5) Kalendertage ab dem Zugang der schriftlichen Mitteilung von MCI gemäß vorstehendem Absatz 2 bei dem Auftraggeber. MCI ist berechtigt, an jeder Abnahme oder Teilabnahme teilzunehmen und die Durchführung der Abnahmetests zu überwachen.

(4) Die Abnahme ist durch ein Abnahmeprotokoll zu dokumentieren. Das Abnahmeprotokoll muss eine abschließende Auflistung der abzu-nehmenden Leistungsgegenstände enthalten. In dem Abnahmeprotokoll sind sämtliche auftretenden erheblichen und unerheblichen Mängel festzuhalten. Das Abnahmeprotokoll ist von den Parteien nach Durchführung der Abnahme unverzüglich zu unterzeichnen. Mit der Unterzeichnung gilt die Sache als abgenommen, sofern kein erheblicher Mangel vorliegt; ein erheblicher Mangel ist in dem Abnahmeprotokoll als solcher zu vermerken.

(5) Werkleistungen gelten ebenfalls als abgenommen, wenn der Auftraggeber innerhalb der in Absatz 3 genannten Prüffrist keine die Abnahme hindernden Fehler schriftlich gerügt hat (Fehlermeldung). Für die Fehlermeldung gilt § 2.2 dieses Abschnitts entsprechend.

Die Abnahme hindernde Fehler sind

• Fehler, die dazu führen, dass die Leistung insgesamt oder der abzunehmende Teil der Leistung nicht genutzt werden kann;
• Fehler, die bei wichtigen Funktionen eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung unzumutbar einschränken oder behindern.

Keine die Abnahme hindernde Fehler sind

• Fehler, die vom Auftraggeber im Rahmen der Zusammenarbeit bereits vor Durchführung des Abnahmetests erkannt und MCI nicht schriftlich mitgeteilt wurden; oder
• unerhebliche oder die zweckmäßige Nutzung nur unwesentlich einschränkende Fehler.

Die Zuordnung von Fehlern zu einer Fehlerkategorie erfolgt einvernehmlich zwischen den Vertragspartnern.

(6) Verweigert der Auftraggeber die Abnahme berechtigterweise, wird MCI die die Abnahme hindernden Fehler innerhalb einer angemessenen Zeit beseitigen und dem Auftraggeber erneut die Abnahmebereitschaft schriftlich mitteilen. Die Parteien werden den Abnahmetest bzw. Teile des Abnahmetests sodann erneut und solange durchführen, bis dieser erfolgreich ist. Für die Beseitigung aller übrigen Fehler gilt § 2.4 entsprechend.

(7) Werkleistungen gelten in jedem Fall als abgenommen, wenn der Auftraggeber

• diese vor Durchführung der Abnahmetests im Rahmen seines Geschäftsbetriebes nutzt, oder
• diese nach Durchführung der Abnahmetests über einen Zeitraum von vier Wochen im Rahmen seines Geschäftsbetriebes nutzt, ohne Abnahme hindernde Fehler gerügt zu haben.

§ 2 Sachmängelhaftung

(1) MCI übernimmt keine Gewährleistung

• für die Kompatibilität zukünftiger vom Auftragnehmer erworbener Zusatzkomponenten, wenn der jeweils aktuelle Stand der Software-Release auf dem System des Auftraggebers nicht installiert ist;
• sofern und soweit die nach dem Vertrag gekaufte oder hergestellte Sache unberechtigterweise geändert wird, es sei denn, dass nachgewiesen wird, dass der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich war;
• für Fehler, die auf unsachgemäßen Gebrauch oder Bedienungsfehler zurückzuführen sind.

(2) Mängel sind unverzüglich in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Information schriftlich zu melden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, mit MCI bei der Mängelsuche, -diagnostizierung und -behebung uneingeschränkt zusammenzuarbeiten. Kommt der Auftraggeber dieser Pflicht nicht nach, erlöschen seine Rechte im Fall von Mängeln.

(3) Etwaige Maßnahmen von MCI zum Zwecke der Schadensminderung gelten nicht als Anerkenntnis eines Mangels. Verhandlungen über eine Beanstandung gelten in keinem Fall als Verzicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend gewesen ist.

(4) MCI hat rechtzeitig und ordnungsgemäß gerügte Fehler in angemessener Frist nach eigener Wahl zu beseitigen oder Ersatz zu liefern („Nacherfüllung“). Bei der Nacherfüllung entstehende Kosten werden von MCI getragen, es sei denn, die Sache wurde von dem Auftraggeber an eine andere als die vereinbarte Lieferadresse verbracht und die Nacherfüllung ist für MCI dadurch nur mit einem unverhältnismäßigen Kostenaufwand möglich.

(5) Beim Vorliegen von Mängeln kann der Auftraggeber die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt, Minderung der Vergütung, Schadenersatz und/oder Aufwendungsersatz erst geltend machen, nachdem er MCI zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gemäß vorstehendem Absatz 4 mit der Erklärung gesetzt hat, dass er nach Ablauf der Frist die Nacherfüllung ablehne, und die Nacherfüllung innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgt ist. Der Auftraggeber ist nach Fehlschlagen des zweiten Nachbesserungs-versuchs zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Ersatzvornahme berechtigt. Die Geltendmachung von Schadenersatz oder Aufwendungsersatz ist darüber hinaus nur möglich, wenn zusätzlich die Voraussetzungen von § 8 in Abschnitt I. erfüllt sind.

(6) Im Fall des Rücktritts oder des „Schadenersatzes statt der ganzen Leistung“ hat der Auftraggeber gelieferte Software von allen Speichern zu löschen, sämtliche Kopien der Standardsoftware und Dokumentation zu vernichten oder an den Auftragnehmer zurückzugeben und beides schriftlich zu bestätigen.

(7) MCI kann Vergütung ihres Aufwandes verlangen, soweit sie aufgrund einer Fehlermeldung tätig geworden ist, ohne dass ein Mangel vorlag und/oder von dem Auftraggeber ordnungsgemäß nachgewiesen wurde.

(9) Ein Vorhalt von Ersatzteilen nach Ablauf der Gewährleistungsfrist bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

(8) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die gesetzliche Verjährungsfrist bleibt hiervon in folgenden Fällen unberührt:

• bei Schadenersatzansprüchen, die auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens wegen eines von MCI zu vertretenden Mangels gerichtet oder auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gestützt sind;
• bei Schadenersatzansprüchen, die auf einfache Fahrlässigkeit gestützt sind, wenn eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn die Erfüllung der Pflicht die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und die Vertragspartner auf die Einhaltung der Pflicht vertrauen dürfen (Kardinalpflicht);
• wenn Gegenstand des Vertrages ein Bauwerk, eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist oder die Erbringung von für ein Bauwerk bestimmte Planungs- und Überwachungsleistungen, ist;
• im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB.

(9) Die Absätze 2 bis 8 gelten entsprechend bei Mängeln von Benutzer-anleitungen und/oder anderen Dokumentationen.

§ 3 Nutzungsrechte

(1) An allen Abbildungen, Zeichnungen und Unterlagen behält sich MCI die Eigentums- und Urheberrechte vor. Alle Zeichnungen und Blockschalt-bilder, alle Textbeschreibungen sowie das jeweilige Leistungs- und Lieferverzeichnis sind nur für den Auftraggeber bestimmt und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Auch nach Abwicklung des Vertragsverhältnisses bedarf die Weitergabe der schriftlichen Zustimmung durch MCI.

(2) Sämtliche Rechte an Software oder anderen Leistungsergebnissen, insbesondere Urheber- Eigentums- und Nutzungs-rechte, verbleiben bei MCI, soweit dem Auftraggeber nicht durch diese AGB oder durch schriftliche Vereinbarung Rechte ausdrücklich eingeräumt werden. Der Auftraggeber erkennt an, dass die von MCI hergestellte Software samt Benutzerdokumentation urheberrechtlich geschützt ist, und dass sie ein Betriebsgeheimnis darstellt.

(3) Der Auftraggeber erhält an der von MCI gelieferten Software (Standardsoftware und Individualsoftware) und anderen Leistungs-ergebnissen ein nicht-ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht, das nur bei Verzicht auf die eigene Nutzung und nur mit schriftlicher Zustimmung von MCI übertragbar ist.

(4) Bei der Überlassung von Software von Drittfirmen, die als solche ausgewiesen sind („Fremdsoftware“), sind Nutzungsbeschränkungen, die sich aus den dieser Fremdsoftware beigefügten Lizenzbedingungen des Herstellers ergeben, vorrangig zu beachten.

(5) Eine Änderung der Software durch den Auftraggeber ist nur zulässig, soweit diese der Beseitigung eines Mangels dient und MCI mit der Beseitigung dieses Mangels in Verzug ist bzw. eine Beseitigung des Mangels abgelehnt hat. Mit der Fehlerbeseitigung darf der Auftraggeber nur einen kommerziell arbeitenden Dritten beauftragen, wenn durch die Vornahme der Fehlerbeseitigung eine Preisgabe wichtiger Software-funktionen nicht zu befürchten ist.

(6) Die Dekompilierung (Rückübersetzung) eines ggf. überlassenen Softwarecodes ist nur zum Zwecke der Herstellung der Interoperabilität mit anderen Computerprogrammen erlaubt und nur, wenn die dafür notwendigen Informationen nicht anderweitig beschafft werden können. Solche Informationen muss der Auftraggeber zunächst bei MCI bzw. im Fall einer Fremdsoftware bei dem jeweiligen Hersteller anfordern. MCI ist bereit, dem Auftraggeber die erforderlichen Informationen, insbesondere über Schnittstellen zu anderen Programmen, gegen gesonderte Vergütung des Aufwandes zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen dürfen anderen Auftragnehmern des Auftraggebers bekannt gemacht werden.

(7) Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzroutinen ist nur zulässig, sofern durch diesen Schutzmechanismus die störungsfreie Softwarenutzung beeinträchtigt oder verhindert wird. Für die Beeinträchtigung oder Verhinderung der störungsfreien Benutzbarkeit trägt der Auftraggeber die Beweislast. Die entsprechenden Handlungen im Sinne von Satz 1 dürfen erst dann kommerziell arbeitenden Dritten überlassen werden, wenn MCI der Aufforderung zur Störungsbeseitigung nicht innerhalb angemessener Frist nachgekommen ist. Sofern sich der Auftraggeber eines kommerziell arbeitenden Dritten bedient, gilt die Regelung in vorstehendem Absatz 5 Satz 2 entsprechend.

(8) Der Auftraggeber ist nicht befugt, Namen, Marken, Seriennummern oder andere der Identifikation dienenden Kennzeichen sowie Schutzrechtshinweise in der Software zu beseitigen oder zu verändern. Er hat solche Kennzeichen und Hinweise in alle Kopien der Software in derselben Form wie im Original aufzunehmen und wiederzugeben. Sofern die Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser Vermerk auch auf den Kopien anzubringen.

(9) Der Auftraggeber darf die Benutzerdokumentation ausschließlich für den eigenen Gebrauch vervielfältigen.

(10) Die Einräumung der Nutzungsrechte setzt den vollständigen Ausgleich sämtlicher Forderungen von MCI aus diesem Vertrag, insbesondere die Bezahlung der Vergütung durch den Auftraggeber voraus.

§ 4 Rechte Dritter

(1) MCI leistet Gewähr, dass die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungsgegenstände im Bereich der Bundesrepublik Deutschland frei von Schutzrechten Dritter sind und dass auch keine sonstigen Rechte bestehen, die die vertragsgemäße Nutzung einschränken oder ausschließen.

(2) Machen Dritte solche Rechte geltend, hat der Auftraggeber MCI hiervon unverzüglich detailliert schriftlich zu informieren. MCI wird alles in ihrer Macht Stehende unternehmen, um auf ihre Kosten die von ihr erbrachten Leistungen bzw. die Software gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen oder die Beeinträchtigung dieser Rechte zu beseitigen. Der Auftraggeber räumt MCI hierzu sämtliche erforderlichen Vollmachten ein und erteilt MCI sämtliche hierfür erforderlichen Befugnisse. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gemäß vorstehendem Satz 2 nicht nach, ist er verpflichtet, MCI durch die verspätete Information entstehende Mehrkosten zu erstatten. MCI ist berechtigt, nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten allein über die Rechtsverteidigung und Vergleichsverhandlungen zu entscheiden und geltend gemachte Ansprüche auf eigene Kosten und nach eigenem Ermessen zu erfüllen, gerichtlich abzuwehren oder die Auseinandersetzung durch Vergleich zu beenden.

(3) Der Auftraggeber darf Ansprüche Dritter nicht ohne Zustimmung von MCI anerkennen. Er ist erst berechtigt, die Verhandlungen oder das gerichtliche Verfahren zu übernehmen, wenn MCI die Angelegenheit nicht innerhalb einer angemessenen Zeit beilegen kann oder MCI hierzu schriftlich ihre Zustimmung erteilt. Der Auftraggeber wird mit MCI zusammenarbeiten und wird MCI bei der Abwehr der Ansprüche oder den Verhandlungen angemessen unterstützen. MCI trägt die insoweit entstehenden angemessenen Kosten des Auftraggebers.

(4) Soweit Rechtsmängel bestehen, ist MCI verpflichtet,

• nach ihrer Wahl entweder die Rechte Dritter, die die vertragsgemäße Nutzung der Leistung und/oder Software beeinträchtigen, auf eigene Kosten nach zu erwerben oder durch rechtmäßige Maßnahmen die Grundlage für deren Geltendmachung zu beseitigen, insbesondere die Leistung und/oder Software in der Weise zu verändern oder zu ersetzen, dass sie fremde Rechte Dritter nicht mehr verletzt, vorausgesetzt, dass dadurch die gewährleistete Funktionalität der Leistung und/oder Software nicht wesentlich beeinträchtigt wird;
• sofern der Auftraggeber selbst die Rechtsverteidigung übernimmt, die dem Auftraggeber hieraus entstehenden Kosten in angemessener Höhe zu erstatten,

Darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(5) Für sämtliche vertraglichen Schadens- und Aufwendungs-ersatzansprüche gelten die Haftungsbegrenzungen des § 8 in Abschnitt I.

§ 5 Verarbeitung

Wird eine Verarbeitung der gelieferten Sache vorgenommen, gilt MCI als Hersteller.

§ 6 Service / Wartung /sonstige Dienstleistungen

(1) Service- und Wartungsleistungen sind nur dann Inhalt des jeweiligen Vertrages, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

(2) Ist MCI mit der Durchführung von Service- und Wartungsleistungen beauftragt, kann MCI andere Firmen, mit denen MCI für diese Zwecke regelmäßig kooperiert, als Subunternehmer einsetzen, ohne dass es der Zustimmung des Auftraggebers bedarf.

(3) Von MCI zu erbringende Dienstleistungen unterliegen nicht der Abnahme. MCI wird Ergebnisse der Dienstleistungen als Entwurf dem Auftraggeber zwecks Erteilung der Freigabe übermitteln. Wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Erhalt der Ergebnisse Änderungswünsche schriftlich mitteilt, wird MCI die Ergebnisse der Leistungen dem Auftraggeber in ihrer endgültigen Form zur Verfügung stellen. Informiert der Auftraggeber MCI innerhalb der Freigabefrist über einen Änderungswunsch, werden sich MCI und der Auftraggeber über den Änderungswunsch verständigen. MCI wird vereinbarte Änderungen in den Ergebnissen der Leistungen berücksichtigen und dem Auftraggeber erneut die Ergebnisse der Leistungen zur Verfügung stellen.

(4) Haben die Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart, dass es sich bei der Lieferung von Dokumentation oder Konzepten um eine von MCI zu erbringende Werkleistung handelt, wird der Auftraggeber diese binnen fünf (5) Werktagen nach Übersendung der endgültigen Fassung prüfen und die Abnahme erklären, sofern die Dokumentation keine wesentlichen Fehler aufweist. Wesentliche Fehler sind MCI binnen der im vorstehenden Satz genannten Frist mitzuteilen. § 1.6 des Abschnitts II gilt entsprechend. Die Dokumentation und/oder das Konzept gelten als abgenommen, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist wesentliche Fehler schriftlich rügt.

§ 7 Montage

Sieht der Vertragsinhalt die Montage von Anlagen oder Anlagenteilen in Räumen des Auftraggebers vor, gelten zusätzlich zu den vorstehenden Vorschriften die folgenden Bestimmungen:

(1) Der Auftraggeber gewährleistet die ausreichende Versorgung der Arbeitsstätte mit Licht und Strom, sowie die Tragfähigkeit von Decken, Wänden und Böden und die freie Zugänglichkeit von Installationsort und Anlieferwegen. Er hat MCI mindestens einen Telefonanschluss zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen.

(2) Dem Auftraggeber obliegt die ordnungsgemäße Übergabe von Beistellungen und deren Funktionstüchtigkeit.

(3) Sämtliche Räume sind MCI zu dem im Terminplan vereinbarten Zeitpunkt staubfrei übergeben. Die Staubfreiheit ist entsprechend der folgenden Punkte in einem Übergabeprotokoll zu dokumentieren:

• Alle Staub und Späne erzeugenden Arbeiten müssen abgeschlossen sein.
• Alle Baumaßnahmen sind abgeschlossen, alle Durchbrüche abgeschlossen.
• In den betreffenden Bereichen besteht Baufreiheit für MCI.
• Klima- und Heizungsinstallationen sind abgeschlossen, die Anlagen sind betriebsbereit und haben einen Probelauf absolviert. Die Klimakanäle sind durchgeblasen und die Filtermatten erneuert.
• Die Doppelböden- und Fußbodenarbeiten sind abgeschlossen, ausgenommen Teppichbeläge.
• Die Arbeiten am Wand- und Deckenbereich sind abgeschlossen.
• Staub-, Rauch- und Schmutzübertragung (z.B. über Klimaanlage, Doppelböden, Trassenführungen) sind ausgeschlossen.
• Die Anlieferung und der Transport auch größerer Anlagenteile in die staubfreien Bereiche müssen sichergestellt sein.
• Fachfremde Firmen sind nur noch in Abstimmung mit MCI zugangsberechtigt, die Schlüsselgewalt hat die Bauleitung MCI.
• Abweichungen sind im Einzelfall zwischen Projektsteuerung und der MCI-Bauleitung abzustimmen und zu protokollieren.

(4) Alle notwendigen baulichen Maßnahmen wie z.B. Durchbrüche für Kabelwege, Kabelrinnen, Brandschottungen sowie klima-technische Einrichtungen und Kanäle etc. werden vom Auftraggeber erbracht.

Diese Maßnahmen müssen bauseitig zu dem Zeitpunkt ausgeführt sein, der im Terminplan als der Beginn der medientechnischen Installationen definiert ist. Dies gilt auch für evtl. zu erbringende bauliche Veränderungen, z.B. für Anlieferwege des Equipments etc.

(5) Nimmt die Installation einen Zeitraum in Anspruch, der einen Tag übersteigt, muss der Auftraggeber MCI einen abschließbaren Raum zur Zwischenlagerung von Geräten und Materialien zur Verfügung stellen. Räume, in denen Installationen vorgenommen werden müssen vom Beginn der Montagearbeiten bis zur Abnahme verschließbar sein. Die Installation von Türschlössern kann zu Lasten des Auftraggebers von MCI vorgenommen werden.

Salvatorische Klausel

Ist eine der vorstehenden Bestimmungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Vorschriften oder Gesetzesänderungen ganz oder teilweise unwirksam. Bleiben alle anderen Bestimmungen hiervon unberührt und gelten weiterhin in vollem Umfang.

Stand: 11/2011